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| Newsgroup de.soc.recht.strafrecht Keine Strafe ohne Gesetz. |
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#1
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X-No-Archive: Yes
begin Thread Moin! Ich habe gerade von einem tödlichen Stromunfall gelesen: <http://www.merkur-online.de/nachrichten/deutschland/vermieter-haftet-nicht-toedlichen-stromschlag-506404.html?popup=true>. Sachverhalt: Jemand, wer, ist unbekannt, hat in einem Badezimmer einer Mietwohnung eine Leitung angebohrt, worauf ein Handtuchhalter über eine Befestigungssschraube Kontakt mit einem spannungsführenden Leiter hat und unter Strom steht. Möglicherweise - es geht aus der Fallbeschreibung nicht eindeutig hervor, drängt sich aber auf - befindet sich die Leitung an einer Stelle, wo sie aus Sicherheitsgründen gar nicht angebracht sein dürfte. Bewohner der Wohnung erhalten an dem Handtuchhalter gelegentlich Stromschläge, unternehmen aber deswegen nichts zur Fehlerbehebung und informieren auch den Vermieter nicht. Nach ihrem Auszug erleidet die neue Mieterin wegen des spannungsführenden Handtuchhalters einen tödlichen Stromschlag. Haben sich die Vormieter, z. B. wegen fahrlässiger Tötung, strafbar gemacht? (Das Zivilurteil geht wohl teilweise in Ordnung: Zwar besteht sehr wohl eine Verpflichtung zur Prüfung der Elektroanlage durch den Vermieter, aber das Unterlassen war insofern nicht schadensursächlich, als daß der E-Check den spannungsführenden Handtuchhalter mutmaßlich nicht aufgedeckt hätte. Rechtsfehlerhaft beurteilt waren wohl evtl. nur die beiden Punkte der unvorschriftsmäßig verlegten Leitung (jedoch haftet der Vermieter nur aus Verschulden und nicht für Betriebsgefahr) und der unvorschriftsmäßige 500-mA-Fehlerschutzschalter - ein vorgeschriebener und geprüfter 30-mA-Schutzschalter hätte den tödlichen Ausgang des Unfall höchstwahrscheinlich verhindern können). Gruß aus Bremen Ralf -- R60: Substantive werden groß geschrieben. Grammatische Schreibweisen: adressiert Appell asynchron Atmosphäre Autor bißchen Ellipse Emission gesamt hältst Immission interessiert korreliert korrigiert Laie nämlich offiziell parallel reell Satellit Standard Stegreif voraus |
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#2
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* Ralf:
> Bewohner der Wohnung erhalten an dem Handtuchhalter gelegentlich > Stromschläge, unternehmen aber deswegen nichts zur Fehlerbehebung > und informieren auch den Vermieter nicht. > Haben sich die Vormieter, z. B. wegen fahrlässiger Tötung, strafbar > gemacht? Ich glaube nicht, daß man ohne systematische Versuche erkennen kann, ob der Stromschlag durch Entladung statischer Elektrizität am geerdeten Handtuchhalter oder durch die Entladung des Handtuchhalters selbst entsteht. Insofern wohl eher nein. |
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#3
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Hallo,
"Ralf . K u s m i e r z" <me*privacy.invalid> schrieb: > und unter Strom steht. Möglicherweise - es geht aus der > Fallbeschreibung nicht eindeutig hervor, drängt sich aber auf - > befindet sich die Leitung an einer Stelle, wo sie aus > Sicherheitsgründen gar nicht angebracht sein dürfte. Das muss nicht sein. Leitungen dürfen senkrecht und waagrecht verlaufen, nicht jedoch diagonal/schräg (o.k. ist schon ein bischen her, dass ich das mal gelernt habe) > (Das Zivilurteil geht wohl teilweise in Ordnung: Zwar besteht sehr > wohl eine Verpflichtung zur Prüfung der Elektroanlage durch den > Vermieter, Wo steht das? Nicht einmal in gewerblich genutzten Räumen ist der _Vermieter_ zur regelmässigen Prüfung verpflichtet. Geprüft wird _einmal_ - nämlich bei der Installation/Inbetriebnahme und bei Erweiterungen (neue Steckdose verlegen etc.) das neu erweiterte Teil. Sofern solche Arbeiten durch einen Elektro-Meisterbetrieb ausgeführt wurden, kann sich der Vermieter darauf verlassen, dass alle notwendigen Prüfungen "meisterhaft" erledigt wurden. > Rechtsfehlerhaft > beurteilt waren wohl evtl. nur die beiden Punkte der > unvorschriftsmäßig verlegten Leitung Was aus dem Artikel nicht hervorgeht. Man kann auch vorschriftsmässig verlegte Leitungen anbohren. Wenn der Bohrer/Schraube lang genug oder die Wand dünn genug ist, sogar die im Nachbarzimmer. > (jedoch haftet der Vermieter > nur aus Verschulden und nicht für Betriebsgefahr) und der > unvorschriftsmäßige 500-mA-Fehlerschutzschalter - ein > vorgeschriebener und geprüfter 30-mA-Schutzschalter hätte den > tödlichen Ausgang des Unfall höchstwahrscheinlich verhindern > können). Eine Nachrüstpflicht für FI-Schutzschalter gibt es erst seit wenigen Jahren und auch nur bei nachträglichen Erweiterungen - und da muss der FI auch nur den erweiterten Teil absichern. (d.h. nur neues Zeug braucht ´nen FI-Schutzschalter) Gruß Erich -- Lebe heute und freue dich auf morgen. |
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#4
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X-No-Archive: Yes
begin quoting, Erich Kirchmayer schrieb: >> und unter Strom steht. Möglicherweise - es geht aus der >> Fallbeschreibung nicht eindeutig hervor, drängt sich aber auf - >> befindet sich die Leitung an einer Stelle, wo sie aus >> Sicherheitsgründen gar nicht angebracht sein dürfte. > Das muss nicht sein. Leitungen dürfen senkrecht und waagrecht verlaufen, > nicht jedoch diagonal/schräg (o.k. ist schon ein bischen her, dass ich > das mal gelernt habe) Aber nicht in den Schutzbereichen. Und die sind auch schon ein bißchen älter. >> (Das Zivilurteil geht wohl teilweise in Ordnung: Zwar besteht sehr >> wohl eine Verpflichtung zur Prüfung der Elektroanlage durch den >> Vermieter, > Wo steht das? Nicht einmal in gewerblich genutzten Räumen ist der > _Vermieter_ zur regelmässigen Prüfung verpflichtet. Doch: <http://www.blps-andersen.de/gerichtsurteile.html> (diverse Urteile - Wiederholungsprüfung alle 4 Jahre) > Geprüft wird > _einmal_ - nämlich bei der Installation/Inbetriebnahme und bei > Erweiterungen (neue Steckdose verlegen etc.) das neu erweiterte Teil. > Sofern solche Arbeiten durch einen Elektro-Meisterbetrieb ausgeführt > wurden, kann sich der Vermieter darauf verlassen, dass alle notwendigen > Prüfungen "meisterhaft" erledigt wurden. s. o. >> Rechtsfehlerhaft >> beurteilt waren wohl evtl. nur die beiden Punkte der >> unvorschriftsmäßig verlegten Leitung > Was aus dem Artikel nicht hervorgeht. Stimmt. > Man kann auch vorschriftsmässig > verlegte Leitungen anbohren. Wenn der Bohrer/Schraube lang genug oder > die Wand dünn genug ist, sogar die im Nachbarzimmer. Es ist evtl. abe schwierig, einen Handtuchhalter, der wegen einer vorschriftsmäßig verlegten Leitung unter Strom steht, anzufassen, und gleichzeitig einen Duschschlauch zu berühren (allerdings auch nicht unmöglich). >> (jedoch haftet der Vermieter >> nur aus Verschulden und nicht für Betriebsgefahr) und der >> unvorschriftsmäßige 500-mA-Fehlerschutzschalter - ein >> vorgeschriebener und geprüfter 30-mA-Schutzschalter hätte den >> tödlichen Ausgang des Unfall höchstwahrscheinlich verhindern >> können). > Eine Nachrüstpflicht für FI-Schutzschalter gibt es erst seit wenigen > Jahren und auch nur bei nachträglichen Erweiterungen Naja - ob das vorliegt, müßte man überprüfen. > - und da muss der > FI auch nur den erweiterten Teil absichern. (d.h. nur neues Zeug braucht > ´nen FI-Schutzschalter) Das ist ein bißchen weltfremd. Gruß aus Bremen Ralf -- R60: Substantive werden groß geschrieben. Grammatische Schreibweisen: adressiert Appell asynchron Atmosphäre Autor bißchen Ellipse Emission gesamt hältst Immission interessiert korreliert korrigiert Laie nämlich offiziell parallel reell Satellit Standard Stegreif voraus |
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#5
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X-No-Archive: Yes
begin quoting, Florian Weimer schrieb: >> Bewohner der Wohnung erhalten an dem Handtuchhalter gelegentlich >> Stromschläge, unternehmen aber deswegen nichts zur Fehlerbehebung >> und informieren auch den Vermieter nicht. >> Haben sich die Vormieter, z. B. wegen fahrlässiger Tötung, strafbar >> gemacht? > Ich glaube nicht, daß man ohne systematische Versuche erkennen kann, > ob der Stromschlag durch Entladung statischer Elektrizität am > geerdeten Handtuchhalter oder durch die Entladung des Handtuchhalters > selbst entsteht. Insofern wohl eher nein. Diese Ausrede hat wahrlich poetische Qualitäten. Du hast wohl noch nie eine geschmiert gekriegt, was? Das kann man nun wirklich nicht verwechseln, und auf die Idee, daß es "nur" statische Entladungen wären, kommt nun wirklich niemand. Aber nehmen wir mal an, sie hätten gewußt oder angenommen, daß der Handtuchhalter unter Strom steht: Hätten sie sich strafbar gemacht? Mir fehlt da nämlich ein bißchen die Rechtspflicht (z. B. aus Garantenstellung). Wäre etwa vergleichbar mit: "Hier riecht es aber stark nach Gas. Mache ich mich mal vom Acker, bevor mir hier alles um die Ohren fliegt...". Irgendwo bescheid sagen? Warum müßte man das? Und wenn, ist es wohl auch eher nur unterlassene Hilfeleistung (falls überhaupt): Ich habe schließlich die Gasleitung nicht angesägt oder die Stromleitung angebohrt... Gruß aus Bremen Ralf -- R60: Substantive werden groß geschrieben. Grammatische Schreibweisen: adressiert Appell asynchron Atmosphäre Autor bißchen Ellipse Emission gesamt hältst Immission interessiert korreliert korrigiert Laie nämlich offiziell parallel reell Satellit Standard Stegreif voraus |
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#6
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* Ralf:
> begin quoting, Florian Weimer schrieb: > >>> Bewohner der Wohnung erhalten an dem Handtuchhalter gelegentlich >>> Stromschläge, unternehmen aber deswegen nichts zur Fehlerbehebung >>> und informieren auch den Vermieter nicht. >>> Haben sich die Vormieter, z. B. wegen fahrlässiger Tötung, strafbar >>> gemacht? >> Ich glaube nicht, daß man ohne systematische Versuche erkennen kann, >> ob der Stromschlag durch Entladung statischer Elektrizität am >> geerdeten Handtuchhalter oder durch die Entladung des Handtuchhalters >> selbst entsteht. Insofern wohl eher nein. > > Diese Ausrede hat wahrlich poetische Qualitäten. > > Du hast wohl noch nie eine geschmiert gekriegt, was? Doch, schon. > Das kann man nun wirklich nicht verwechseln, und auf die Idee, daß > es "nur" statische Entladungen wären, kommt nun wirklich niemand. Meinst Du? > Aber nehmen wir mal an, sie hätten gewußt oder angenommen, daß der > Handtuchhalter unter Strom steht: Hätten sie sich strafbar gemacht? Im StGB kann ich nichts dazu finden. Eine bauliche Änderung fand ja angeblich nicht statt. |
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#7
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X-No-Archive: Yes
begin quoting, Florian Weimer schrieb: >>> Ich glaube nicht, daß man ohne systematische Versuche erkennen kann, >>> ob der Stromschlag durch Entladung statischer Elektrizität am >>> geerdeten Handtuchhalter oder durch die Entladung des Handtuchhalters >>> selbst entsteht. Insofern wohl eher nein. >> Diese Ausrede hat wahrlich poetische Qualitäten. >> Du hast wohl noch nie eine geschmiert gekriegt, was? > Doch, schon. >> Das kann man nun wirklich nicht verwechseln, und auf die Idee, daß >> es "nur" statische Entladungen wären, kommt nun wirklich niemand. > Meinst Du? Beim zweiten Nachdenken: Nein. Von einem richtig schön aufgeladenen dicken Kondensator eine geschmiert zu kriegen, zwiebelt genauso (oder intensiver) wie die "direkte Spannungsprüfung", wie ich mich inzwischen wieder erinnere. Da das aber mehrfach auftrat, kann dem Betroffenen die technische Ursache egal sein: Da stimmt was nicht. >> Aber nehmen wir mal an, sie hätten gewußt oder angenommen, daß der >> Handtuchhalter unter Strom steht: Hätten sie sich strafbar gemacht? > Im StGB kann ich nichts dazu finden. Eine bauliche Änderung fand ja > angeblich nicht statt. Ich finde im StGB die §§ 222 und 323c. Maßgeblich dürfte für beides aber wohl die subjektive Kenntnis der Gefährdung sein. Gruß aus Bremen Ralf -- R60: Substantive werden groß geschrieben. Grammatische Schreibweisen: adressiert Appell asynchron Atmosphäre Autor bißchen Ellipse Emission gesamt hältst Immission interessiert korreliert korrigiert Laie nämlich offiziell parallel reell Satellit Standard Stegreif voraus |
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#8
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* Ralf:
>>> Aber nehmen wir mal an, sie hätten gewußt oder angenommen, daß der >>> Handtuchhalter unter Strom steht: Hätten sie sich strafbar gemacht? >> Im StGB kann ich nichts dazu finden. Eine bauliche Änderung fand ja >> angeblich nicht statt. > > Ich finde im StGB die §§ 222 und 323c. Maßgeblich dürfte für beides > aber wohl die subjektive Kenntnis der Gefährdung sein. Für § 323c mangelt es an dem plötzlichen Eintritt. Für § 222 fehlt wohl die Kausalität, die für Fahrlässigkeit durch Unterlassen notwendig ist. |
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#9
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X-No-Archive: Yes
begin quoting, Florian Weimer schrieb: >> Ich finde im StGB die §§ 222 und 323c. Maßgeblich dürfte für beides >> aber wohl die subjektive Kenntnis der Gefährdung sein. > Für § 323c mangelt es an dem plötzlichen Eintritt. Wo steht bei "gemeiner Gefahr" was von "plötzlichem Eintritt"? > Für § 222 fehlt > wohl die Kausalität, die für Fahrlässigkeit durch Unterlassen > notwendig ist. Wenn die sich nicht unschuldig pfeifend vom Acker gemacht hätten, sondern die Zähne vorher auseinandergekriegt, dann würde die Frau noch leben. Gruß aus Bremen Ralf -- R60: Substantive werden groß geschrieben. Grammatische Schreibweisen: adressiert Appell asynchron Atmosphäre Autor bißchen Ellipse Emission gesamt hältst Immission interessiert korreliert korrigiert Laie nämlich offiziell parallel reell Satellit Standard Stegreif voraus |
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#10
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* Ralf:
> begin quoting, Florian Weimer schrieb: > >>> Ich finde im StGB die §§ 222 und 323c. Maßgeblich dürfte für beides >>> aber wohl die subjektive Kenntnis der Gefährdung sein. >> Für § 323c mangelt es an dem plötzlichen Eintritt. > > Wo steht bei "gemeiner Gefahr" was von "plötzlichem Eintritt"? "Gemeine Gefahr" paßt nicht, weil es sich nicht um eine konkrete Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen handelt. >> Für § 222 fehlt wohl die Kausalität, die für Fahrlässigkeit durch >> Unterlassen notwendig ist. > > Wenn die sich nicht unschuldig pfeifend vom Acker gemacht hätten, > sondern die Zähne vorher auseinandergekriegt, dann würde die Frau noch > leben. Nicht zwangsläufig. Im Artikel steht, daß ein Nachbesserungsversuch der Elektrik gescheitert ist. Außerdem könnte ja der Vermieter den Hinweis in den Wind geschlagen haben. |
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