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| Newsgroup de.soc.recht.strafrecht Keine Strafe ohne Gesetz. |
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#1
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http://www.spiegel.de/panorama/justi...659320,00.html
Mit Entsetzen nehme ich die Entscheidung des Schwurgerichtes München zur Kenntnis. Dazu einige Fragen: 1. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gilt ohne jede Einschänkung. Wenn ich angegriffen werde, muß es mir doch freistehen, wie ich am effizientesten meine körperliche Unversehrtheit verteidige ? Selbst wenn ich Schläge abwehren könnte: Auch diese Abwehr ver- ursacht doch Verletzungen, die das Recht auf körperliche Unver- sehrtheit einschränken. Warum ist es, zumal für einen kampfunerfahrenen Menschen, nicht legitim, eine Waffe einzusetzen ? 2. Von verschiedenen, sehr kräftigen und kampferfahreren Menschen bekam ich unisono die dringende Empfehlung, niemals mit einer Waffe zu drohen, sondern sie gleich einzusetzen - andernfalls sei bei kampfunerfahrenen Menschen die Gefahr groß, daß die Waffe entwendet wird - wodurch sich die Gefährdung des Opfers nochmals deutlich erhöht. Das ist leicht nachvollziehbar. Dennoch wertete das Gericht die unangekündigte Verwendung der Waffe als heimtückisch und strafverschärfend. 3. Das Gericht stellt Gewicht und Körpergröße von Täter und Opfer gegenüber und schlußfolgert daraus, daß das angegriffene Opfer dem Täter körperlich überlegen gewesen sein müsse. Ich habe etliche Juristen in der Verwandschaft und weiß daher leider besser als mir lieb sein kann, wie schlimm es um deren mathema- tische und physikalische Kenntnisse steht. Aber es muß doch auch einem Richter geläufig sein, daß das entscheidende Krite- rium für die Überlegenheit beim Kampf die Kampferfahrung ist ? 4. Das Gericht läßt den Umstand außer acht, daß es sich bei den Angreifern um eine ganze Gruppe gehandelt hatte. Wie der bestialische Mord von Solln wieder eindrucksvoll gezeigt hat, pflegen jugendliche Angreifer ihre Opfer im Rudel anzugreifen. 5. Das Gericht verneint, daß das Opfer möglicherweise in Panik gehandelt hat. Auch das erscheint mir kriminell weltfremd. 6. Das bisher nie strafrechtlich in Erscheinung getretene Opfer, das sich gewehrt hat, wurde für vier Jahre inhaftiert. Warum wurde nicht gegen den Angreifer ermittelt ? 7. Wie kann ein Täter als Nebenkläger auftreten, weil er im Ver- lauf eines Geschehens, das er selber initiiert hat, verletzt wurde ? |
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#2
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Hans Bonfigt <bonfigt.ses-koeln*t-online.de> wrote:
>http://www.spiegel.de/panorama/justi...659320,00.html > > >Mit Entsetzen nehme ich die Entscheidung des Schwurgerichtes München >zur Kenntnis. Nein, tust du nicht. Du drehst es dir zurecht. Genau so wie das Gericht auch, nur dreht es anders herum: Opfer: "Was schaust du?" Täter: Ohne Vorwarnung rammt er [dem Opfer] das vier Zentimeter lange Messer in den Hals. Gericht: Der "körperlich deutlich überlegene und zudem bewaffnete" [Täter] habe "zielgerichtet" zugestochen, auch sein "überlegtes Verhalten" nach der Tat lasse nicht erkennen, dass er aus Angst gehandelt habe. >1. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gilt ohne > jede Einschänkung. > Wenn ich angegriffen werde, muß es mir doch freistehen, wie ich > am effizientesten meine körperliche Unversehrtheit verteidige ? Nein. 227 sagt: "Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden." Und diese Handlung war nach Meinung des Gerichts nicht erforderlich. > Dennoch wertete das Gericht die unangekündigte Verwendung der > Waffe als heimtückisch und strafverschärfend. Nein. Es wertet die Überlegenheit des Täters als verschärfend, weil er andere Mittel hätte anwenden können. Das unbewaffnete Opfer hätte den bewaffneten Täter zwar auch angreifen können, aber das Gericht geht wohl davon aus, das dieser dem Angriff hätte begegnen können. Zumal er bewaffnet war. >4. Das Gericht läßt den Umstand außer acht, daß es sich bei den > Angreifern um eine ganze Gruppe gehandelt hatte. Hat die ganze Gruppe angegriffen? Soll er sich gegen etwas verteidigen, was gar nicht stattfindet? >5. Das Gericht verneint, daß das Opfer möglicherweise in Panik > gehandelt hat. Auch das erscheint mir kriminell weltfremd. Nein. Das Gericht würdigt den gesamten Fall. Weltgewandt nimmt es an, dass ein Bürger nach einer Notwehrtat schnellstens Hilfe holt. Alleine schon für sich selbst. Und z.B. die Polizei ruft. Und sich z.B. um das verletzte Opfer kümmert. Und sei es nur, indem er die Polizei ruft. Der Täter hat das nicht getan. Nichts, was für eine Notwehrtat typisch wäre. > Warum wurde nicht gegen den Angreifer ermittelt ? Das steht wo? Ich gehe mal davon aus, dass das Opfer wg. seiner vorher begangenen Tat bestraft wurde. >7. Wie kann ein Täter als Nebenkläger auftreten, weil er im Ver- > lauf eines Geschehens, das er selber initiiert hat, verletzt > wurde ? Er ist Opfer. Das sieht selbst der Täter ein, der Schmerzensgeld zahlt. -- mit freundlichen Grüßen! Password Must Be at Least 18770 Characters Holgi, +49-531-3497854 ! Can't Repeat Any of Your Previous 30689 Passwords |
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#3
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Hans Bonfigt schrieb:
> http://www.spiegel.de/panorama/justi...659320,00.html Der "Journalistin" sollte mal jemand den Unterschied zwischen Landgericht und Oberlandesgericht, ersatzweise die sachliche Zuständigkeit und den Instanzenzug in Strafsachen, erklären. Wenn man noch nicht einmal die einfachsten Fakten auf die Reihe bekommt ... > Mit Entsetzen nehme ich die Entscheidung des Schwurgerichtes München > zur Kenntnis. Dazu einige Fragen: Das Thema ist im Thread "München - schon wieder"? in de.soc.recht.misc ab dem 15.09.2009 durchaus ausführlich behandelt worden, bei Google abzurufen unter <http://groups.google.de/group/de.soc.recht.misc/browse_frm/thread/23a6a5620208227e/>. Es macht m.E. wenig Sinn, das alles wieder aufzurollen. Den Beiträgen dort ist eigentlich wenig hinzuzufügen. > 1. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gilt ohne > jede Einschänkung. Für alle. Ja. Und nein - natürlich gilt das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht ohne jede Einschränkung. > Wenn ich angegriffen werde, muß es mir doch freistehen, wie ich > am effizientesten meine körperliche Unversehrtheit verteidige ? Nein - denn dem stehen die genannten Rechte des Gegenübers gegenüber. Daher ist (Feinheiten beiseite) das mildeste Mittel anzuwenden, das mit der nötigen Sicherheit den Angriff beendet. > Warum ist es, zumal für einen kampfunerfahrenen Menschen, nicht > legitim, eine Waffe einzusetzen ? Oh, das ist es im Grundsatz durchaus. Nicht aber, wenn man als körperlich überlegener (!) ohne jede Vorwarnung (!) dem Gegenüber ein Messer in den Hals rammt (!), so zumindest die Schwurgerichtskammer. Der Fall liegt sicherlich an der Grenze - ihn ohne Kenntnis der Einzelheiten zu beurteilen, dürfte sich als schwierig erweisen. > 2. Von verschiedenen, sehr kräftigen und kampferfahreren Menschen > bekam ich unisono die dringende Empfehlung, niemals mit einer > Waffe zu drohen, sondern sie gleich einzusetzen - andernfalls > sei bei kampfunerfahrenen Menschen die Gefahr groß, daß die > Waffe entwendet wird - wodurch sich die Gefährdung des Opfers > nochmals deutlich erhöht. Das kann richtig sein, gilt aber natürlich nicht unbeschränkt. Wenn eine Androhung möglich und erfolgversprechend ist, dann muß natürlich erst gedroht werden, bevor scharf geschossen wird. > 3. Das Gericht stellt Gewicht und Körpergröße von Täter und Opfer > gegenüber und schlußfolgert daraus, daß das angegriffene Opfer > dem Täter körperlich überlegen gewesen sein müsse. Tut es das? Die Entscheidung des Landgerichts München sehe ich dort nicht zitiert und auch nicht verlinkt. > 4. Das Gericht läßt den Umstand außer acht, daß es sich bei den > Angreifern um eine ganze Gruppe gehandelt hatte. Diesen Umstand hat das Gericht nicht festgestellt. > 5. Das Gericht verneint, daß das Opfer möglicherweise in Panik > gehandelt hat. Auch das erscheint mir kriminell weltfremd. Das Gericht kennt den Gang des Ermittlungsverfahrens und hat die Beteiligten allesamt gesehen und angehört. Es erscheint mir recht weltfremd, auf der Basis eines Zeitungsartikels eine bessere Einschätzung der Situation und der Persönlichkeiten der Beteiligten in Anspruch zu nehmen. > 6. Das bisher nie strafrechtlich in Erscheinung getretene Opfer, > das sich gewehrt hat, wurde für vier Jahre inhaftiert. Nein. Inhaftiert wurde der Täter. > Warum wurde nicht gegen den Angreifer ermittelt ? Behauptet jemand, daß das nicht der Fall ist? > 7. Wie kann ein Täter als Nebenkläger auftreten, weil er im Ver- > lauf eines Geschehens, das er selber initiiert hat, verletzt > wurde ? Als Nebenkläger tritt - natürlich - das Opfer auf. Du scheinst ein wenig mit den Rollen durcheinander zu kommen. -thh -- Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/> Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/> Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/> Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/> |
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#4
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Hans Bonfigt schrieb:
> Da beginnt aber das "rechtshilosophische" Problem: Ein Angegriffener > soll eine komplexe Abwägung leisten, und das unter extremem Zeitdruck > und in Panik. Das soll und muß er gerade nicht. Lies doch einfach erstmal nach, was in der von Thomas genannten Diskussion dazu geschrieben wurde > So gut der Notwehrparagraph auch gemeint ist und so > weise er sich anhört, so unpraktikabel ist er. Die Praxis belegt seit Jahrzehnten gerade das Gegenteil - es funktioniert sehr gut MfG Rupert |
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#5
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Thomas Hochstein:
>> http://www.spiegel.de/panorama/justi...659320,00.html > > Der "Journalistin" sollte mal jemand den Unterschied zwischen > Landgericht und Oberlandesgericht, ersatzweise die sachliche > Zuständigkeit und den Instanzenzug in Strafsachen, erklären. Wenn man > noch nicht einmal die einfachsten Fakten auf die Reihe bekommt ... Ja, es ist bekannt: Der Spiegel ist keine Informationsquelle, sondern eine schlechte Angewohnheit. > Das Thema ist im Thread "München - schon wieder"? in de.soc.recht.misc > ab dem 15.09.2009 durchaus ausführlich behandelt worden, bei Google > abzurufen unter > <http://groups.google.de/group/de.soc.recht.misc/browse_frm/thread/23a6a5620208227e/>. Das habe ich nicht gefunden, Danke, > Es macht m.E. wenig Sinn, das alles wieder aufzurollen. Den Beiträgen > dort ist eigentlich wenig hinzuzufügen. ACK. >> Wenn ich angegriffen werde, muß es mir doch freistehen, wie ich >> am effizientesten meine körperliche Unversehrtheit verteidige ? > > Nein - denn dem stehen die genannten Rechte des Gegenübers gegenüber. > Daher ist (Feinheiten beiseite) das mildeste Mittel anzuwenden, das > mit der nötigen Sicherheit den Angriff beendet. Da beginnt aber das "rechtshilosophische" Problem: Ein Angegriffener soll eine komplexe Abwägung leisten, und das unter extremem Zeitdruck und in Panik. So gut der Notwehrparagraph auch gemeint ist und so weise er sich anhört, so unpraktikabel ist er. |
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#6
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Hans Bonfigt schrieb:
> Die sehe ich nicht, denn auch das Niederschlagen eines Angreifers zieht > zwangsweise eigene Verletzungen nach sich, die nicht hingenommen werden > müssen. Dann sind wir da schlicht anderer Ansicht. Unter Berücksichtigung der von Dir selbst angeführten Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit halte ich es für nicht vertretbar, einen Menschen zu töten, obwohl das nicht nötig ist, nur um bei einem Schlag drohende eigenen Verletzungen (eher marginaler Art) zu verhindern. -thh -- Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/> Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/> Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/> Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/> |
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#7
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Hans Bonfigt schrieb:
> Da beginnt aber das "rechtshilosophische" Problem: Ein Angegriffener > soll eine komplexe Abwägung leisten, und das unter extremem Zeitdruck > und in Panik. So gut der Notwehrparagraph auch gemeint ist und so > weise er sich anhört, so unpraktikabel ist er. Normalerweise nicht. Das deutsche Notwehrrecht ist ein vergleichsweise sehr scharfes. Aber wenn tatsächlich [1] jemand als Bewaffneter einen unbewaffneten körperlich unterlegenen Angreifer, der bisher nur (durch seine Haltung) mit Gewalt droht, vorwarnungslos gezielt zu erstechen versucht und dann flüchtet, ohne irgendetwas zu tun, ist die Grenze überschritten (obwohl man sogar darüber noch streiten kann). -thh [1] Ob die Fakten so waren, weiß ich nicht - ich war weder bei der Tat noch bei der Verhandlung dabei, kann also nur sagen, ob (unterstellt, die Tatsachenfeststellungen sind korrekt) die rechtliche Würdigung zutreffend oder zumindest vertretbar ist. -- Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/> Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/> Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/> Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/> |
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#8
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Rupert Haselbeck:
>> Da beginnt aber das "rechtshilosophische" Problem: Ein Angegriffener >> soll eine komplexe Abwägung leisten, und das unter extremem Zeitdruck >> und in Panik. > > Das soll und muß er gerade nicht. Begründung ? > Lies doch einfach erstmal nach, was in der von Thomas genannten > Diskussion dazu geschrieben wurde Das habe ich getan. Thomas stellt ebenfalls auf "körperliche Überlegenkeit" ab und sieht eine Alternative zum Messer, nämlich das Niederschlagen des Angreifers. Die sehe ich nicht, denn auch das Niederschlagen eines Angreifers zieht zwangsweise eigene Verletzungen nach sich, die nicht hingenommen werden müssen. |
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#9
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X-No-Archive: Yes
begin quoting, Thomas Hochstein schrieb: >> Die sehe ich nicht, denn auch das Niederschlagen eines Angreifers zieht >> zwangsweise eigene Verletzungen nach sich, die nicht hingenommen werden >> müssen. > Dann sind wir da schlicht anderer Ansicht. Unter Berücksichtigung der > von Dir selbst angeführten Grundrechte auf Leben und körperliche > Unversehrtheit halte ich es für nicht vertretbar, einen Menschen zu > töten, obwohl das nicht nötig ist, nur um bei einem Schlag drohende > eigenen Verletzungen (eher marginaler Art) zu verhindern. Wer garantiert dem Angegriffenen (zur Terminologie: Das war der, der sich mit dem Messer gewehrt hat), daß das "mildere Mittel" für ihn nur "eigene Verletzungen (eher marginaler Art)" zur Folge hat, wenn da zwei hackedicht Besoffene aufeinandertreffen, von denen der Angreifer ein gefährlicher Psychopath ("Was guckst du") ist, der in Sicherungsverwahrung gehört? Gruß aus Bremen Ralf -- R60: Substantive werden groß geschrieben. Grammatische Schreibweisen: adressiert Appell asynchron Atmosphäre Autor bißchen Ellipse Emission gesamt hältst Immission interessiert korreliert korrigiert Laie nämlich offiziell parallel reell Satellit Standard Stegreif voraus |
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#10
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Thomas Hochstein:
>> Die sehe ich nicht, denn auch das Niederschlagen eines Angreifers zieht >> zwangsweise eigene Verletzungen nach sich, die nicht hingenommen werden >> müssen. > > Dann sind wir da schlicht anderer Ansicht. Unter Berücksichtigung der > von Dir selbst angeführten Grundrechte auf Leben und körperliche > Unversehrtheit halte ich es für nicht vertretbar, einen Menschen zu > töten, obwohl das nicht nötig ist, nur um bei einem Schlag drohende > eigenen Verletzungen (eher marginaler Art) zu verhindern. Nein, wir sind da überraschenderweise einmal nicht unterschiedlicher Ansicht. Der "gesunde Menschenverstand" sagt klar, "Lieber ein paar blaue Flecken beim Angegriffenen als eine durchtrennte Halsschlagader beim Angreifer". Darf aber ein Rechtsstaat solche Aufrechnungen vornehmen und darf er verlangen, daß sich ein Opfer verletzen läßt ? |
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