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| Newsgroup de.soc.recht.strassenverkehr Staendige Vorsicht und Ruecksichtnahme. |
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#1
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Es gibt hier einen in beide Richtungen befahrbaren Radweg, der an den
Einmündungen in beiden Richtungen jeweils mit Zeichen 241 (getrennter Fuß- und Radweg) markiert ist. Nun befindet sich etwa in der Mitte eines ca. 400m langen Abschnittes eine kleine Baustelle im Bereich des Fußweges. Dort haben die Bauarbeiter ein mobiles Schild mit Zeichen 239 und Zusatzzeichen 1022-10 (Fußweg, Radfahrer frei) aufgestellt, aber nur in einer Richtung sichtbar. Was ist das jetzt für ein Weg? In der Richtung, wo man das mobile Schild sieht, dürfte es sich wohl nicht mehr um einen benutzungspflichtigen Radweg handeln. Aber wie ist es in der Gegenrichtung? |
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#2
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"Stefan Schmitz" <ss32*gmx.de> schrieb
> Nun befindet sich etwa in der Mitte eines ca. 400m langen > Abschnittes eine kleine Baustelle im Bereich des Fußweges. > Dort haben die Bauarbeiter ein mobiles Schild mit Zeichen 239 > und Zusatzzeichen 1022-10 (Fußweg, Radfahrer frei) aufgestellt, > aber nur in einer Richtung sichtbar. > Was ist das jetzt für ein Weg? In der Richtung, wo man das > mobile Schild sieht, dürfte es sich wohl nicht mehr um einen > benutzungspflichtigen Radweg handeln. Nein. > Aber wie ist es in der Gegenrichtung? Linksseitiger, benutzungspflichtiger Radweg. Sofern benutzbar natürlich. Seit dem 1.9. bedingt die linkseitige Benutzungspflicht keine rechtsseitige an dem betreffenden Abschnitt. Gruß Andreas |
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#3
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On 3 Nov., 16:24, "Andreas Randolf" <mail.nos...*liegerad-fernweh.de>
wrote: > "Stefan Schmitz" <s...*gmx.de> schrieb > > > Nun befindet sich etwa in der Mitte eines ca. 400m langen > > Abschnittes eine kleine Baustelle im Bereich des Fußweges. > > Dort haben die Bauarbeiter ein mobiles Schild mit Zeichen 239 > > und Zusatzzeichen 1022-10 (Fußweg, Radfahrer frei) aufgestellt, > > aber nur in einer Richtung sichtbar. > > Was ist das jetzt für ein Weg? In der Richtung, wo man das > > mobile Schild sieht, dürfte es sich wohl nicht mehr um einen > > benutzungspflichtigen Radweg handeln. > > Nein. Nein, es ist kein Radweg mehr? Oder nein, der Schluss ist falsch? > > Aber wie ist es in der Gegenrichtung? > > Linksseitiger, benutzungspflichtiger Radweg. Wenn es in der einen Richtung laut Schild mindestens stückweise ein Fußweg ist, wie kann es dann gleichzeitig in der anderen Richtung ein durchgehender Radweg sein? > Sofern benutzbar > natürlich. Der ist genauso benutzbar wie ohne Baustelle, auch rechtsseitig. Der einzige relevante Unterschied ist das neue Schild. Allerdings war er schon immer als linksseitiger sinnvoll (bergauf hoher Geschwindigkeitsunterschied zu starkem KfZ-Verkehr) und als rechtsseitiger extrem gefährlich (Gefälle, Kurve, rutschig) > Seit dem 1.9. bedingt die linkseitige Benutzungspflicht > keine rechtsseitige an dem betreffenden Abschnitt. D.h. ein linksseitiger Radweg musste vorher gleichzeitig auch rechtsseitiger für die Gegenrichtung sein? |
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#4
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Stefan Schmitz wrote:
> Nein, es ist kein Radweg mehr? Oder nein, der Schluss ist falsch? In der mit VZ239 beschilderten Richtung ist es *kein* Radweg mehr, unabhängig vom Zusatzzeichen. > Wenn es in der einen Richtung laut Schild mindestens stückweise ein > Fußweg ist, wie kann es dann gleichzeitig in der anderen Richtung ein > durchgehender Radweg sein? Ein und der selbe Straßenteil kann (z.B. durch Verkehrszeichen) in beiden (Fahr)trichtungen unterschiedlich gewidmet sein. Dass so was in der Praxis zu Irritationen führt, liegt auf der Hand, indes es ist nicht prinzipiell verboten. > D.h. ein linksseitiger Radweg musste vorher gleichzeitig auch > rechtsseitiger für die Gegenrichtung sein? Ja. Die bis 31.08.2009 gültige Verwaltungsvorschrift zu § 2 (4) StVO lautete "37 3. Voraussetzung für die Freigabe ist, daß a) der Radweg baulich angelegt ist, b) für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwege- benutzungspflicht besteht, ..." -- CU Christoph Maercker. RADWEGE sind TOD-SICHER! |
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#5
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On 4 Nov., 12:53, Christoph Maercker <cm-spamsau...*gmx.net> wrote:
> Stefan Schmitz wrote: > > Wenn es in der einen Richtung laut Schild mindestens stückweise ein > > Fußweg ist, wie kann es dann gleichzeitig in der anderen Richtung ein > > durchgehender Radweg sein? > > Ein und der selbe Straßenteil kann (z.B. durch Verkehrszeichen) in > beiden (Fahr)trichtungen unterschiedlich gewidmet sein. Dass so was in > der Praxis zu Irritationen führt, liegt auf der Hand, indes es ist nicht > prinzipiell verboten. Und wer hat dann Schuld bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger, der sich auf dem Fußweg wähnt, und dem Radfahrer aus der Gegenrichtung, der auf dem Radweg zu fahren glaubt? |
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#6
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Stefan Schmitz <ss32*gmx.de> wrote:
> Und wer hat dann Schuld bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger, der > sich auf dem Fußweg wähnt, und dem Radfahrer aus der Gegenrichtung, > der auf dem Radweg zu fahren glaubt? Ein Zweirichtungsradweg/Rad-/Fußweg ist für die in "normale" Richtung gehenden Fußgängner bzw. fahrenden Radfahrer auch nicht als solcher zu erkennen... ciao dirk |
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#7
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On 4 Nov., 20:01, usenet.NOS...*diwasoft.de (Dirk Wagner) wrote:
> Stefan Schmitz <s...*gmx.de> wrote: > > Und wer hat dann Schuld bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger, der > > sich auf dem Fußweg wähnt, und dem Radfahrer aus der Gegenrichtung, > > der auf dem Radweg zu fahren glaubt? > > Ein Zweirichtungsradweg/Rad-/Fußweg ist für die in "normale" Richtung > gehenden Fußgängner bzw. fahrenden Radfahrer auch nicht als solcher zu > erkennen... Aus Sicht des Fußgängers ist es egal, in welcher Richtung der Radweg befahrbar ist. Er hat in dem Bereich nichts zu suchen. Wenn ihm aber ein Schild sagt, dass da gar kein Radweg ist, läuft er dort rum, wo für die Gegenseite eben doch ein Radweg ist. Beide handeln wie vorgeschrieben, darum weicht keiner aus und der eine fährt oder wirft den anderen um. |
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#8
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On Wed, 4 Nov 2009 15:26:41 -0800 (PST), Stefan Schmitz wrote:
>Beide >handeln wie vorgeschrieben, darum weicht keiner aus und der eine fährt >oder wirft den anderen um. Es scheint ja für den einen oder anderen überraschen zu sein, aber: Einen Verkehrsunfall wissentlich und absichtlich herbeizuführen ist auch dann verboten, wenn der Gegner sich eindeutig rechtswidrig verhält. |
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#9
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Stefan Schmitz <ss32*gmx.de> wrote:
> Aus Sicht des Fußgängers ist es egal, in welcher Richtung der Radweg > befahrbar ist. Er hat in dem Bereich nichts zu suchen. Das gilt nicht für mit Schild 240 gekennzeichnete Wege. Und da reicht es schon wenn es sich um einen Radweg in der "normalen" Richtung handelt. Der Fußgänger hat keine Chance zu erkennen, ob der Radfahrer dort legal unterwegs ist oder nicht wenn er entgegen der "normalen" Richtung geht. Dirk |
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#10
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"Dirk Wagner" <usenet.NOSPAM*diwasoft.de> schrieb
> Der Fußgänger hat keine Chance zu erkennen, ob > der Radfahrer dort legal unterwegs ist oder > nicht wenn er entgegen der "normalen" Richtung geht. Welcher Fußgänger beachtet Verkehrszeichen, abgesehen von Wechsellichtzeichen, Kraftfahrstraße und Autobahn? Gruß Andreas |
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