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| Newsgroup de.soc.familie.vaeter Aspekte des Vaterseins. |
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#1
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Hallo,
ich zahle Unterhalt für ein nicht eheliches Kind. Bisher kam pünktlich alle zwei Jahre die Aufforderung vom Anwalt der Kindesmutter zur Offenlegung aller Einkünfte mit dem Ziel der Neufestsetzung des Unterhalts. Dieses Jahr wäre es wieder fällig gewesen, aber es kam nichts. In einer Internet-Community fand ich zufällig das Profil meines Kindes mit dem Berufsstatus "arbeitssuchend". Fragen: Wie lange muss der Unterhalt gezahlt werden? Was muss ich tun, wenn ich vermute, dass das Kind einer Arbeit nachgeht? Wann muss/kann ich den Status des Kindes hinsichtlich seiner Einkommenssituation abfragen lassen? Wie soll ich mich aktuell verhalten? Vielen Dank für Tipps! Grüße Magnus |
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#2
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On Sat, 10 Oct 2009 15:20:03 +0000 (UTC), Magnus Warker
<magnux*mailinator.com> wrote: >Wie lange muss der Unterhalt gezahlt werden? Schau hier: http://www.treffpunkteltern.de/unter...erhaltab18.php Wie alt ist sie denn? Und besteht ein Titel oder ist der Unterhalt nur auf Basis der Anwaltsschreiben festgelegt? /elwu |
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#3
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Magnus Warker schrieb:
> Hallo, > > Fragen: > > Wie lange muss der Unterhalt gezahlt werden? Was muss ich tun, wenn ich > vermute, dass das Kind einer Arbeit nachgeht? Wann muss/kann ich den Status > des Kindes hinsichtlich seiner Einkommenssituation abfragen lassen? Wie > soll ich mich aktuell verhalten? "Obwohl mit dem Erreichen der Volljährigkeit das elterliche Sorgerecht erlischt, besteht über diesen Zeitpunkt hinaus ein Anspruch auf Unterhalt, der sich über den Zeitraum einer Schul- oder Berufsausbildung erstreckt." http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/rec...lljaehrig.html "Über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung hinaus verlängert sich der Anspruch jedoch nicht. Auch nicht dann, wenn in der Folge nach der Ausbildung keine Arbeitsstelle gefunden wird. Eine Arbeitsplatzgarantie kann niemand gewähren." http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/rec...usbildung.html "Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen. Dasselbe gilt für ein Studium." http://www.scheidung-online.de/ku_wann3.htm http://www.finanztip.de/recht/famili...g/ku_wann3.htm > > Vielen Dank für Tipps! Kommt jetzt auf das Verhältnis zwischen dir und Kind an. Ich würde mich da schon mal bei ihm erkundigen ob die Ausbildung erfolgreich beendet wurde. Wenn da keine Auskunft kommt, zum Anwalt und die Unterhaltszahlungen aussetzten. Berufstatus Arbeitssuchend kann nach Volljährigkeit alles heißen und setzt keine abgeschlossene Lehre voraus. > > Grüße > Magnus Friedrich |
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#4
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Hallo,
er ist 15 und es gibt einen Titel, der vor gut 2 Jahren erstellt wurde. Grüße Magnus elwu wrote: > On Sat, 10 Oct 2009 15:20:03 +0000 (UTC), Magnus Warker > <magnux*mailinator.com> wrote: > >>Wie lange muss der Unterhalt gezahlt werden? > > Schau hier: http://www.treffpunkteltern.de/unter...erhaltab18.php > > Wie alt ist sie denn? Und besteht ein Titel oder ist der Unterhalt nur > auf Basis der Anwaltsschreiben festgelegt? > > /elwu |
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#5
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On Tue, 13 Oct 2009 08:25:03 +0000 (UTC), Magnus Warker
<magnux*mailinator.com> wrote: >er ist 15 und es gibt einen Titel, der vor gut 2 Jahren erstellt wurde. Hallo, wenn das Kind eine Lehre ausübt, muss es sich das daraus erzielte Ankommen teilweise auf den Unterhalt anrechnen lassen. Näheres siehe hier http://www.scheidung-online.de/kindeseinkunft.htm Du solltest dem Bub umgehend per Einschreiben gratulieren zur nun begonnenen Lehre und um Belege für sein Lehrlingsentgelt auffordern, damit der Unterhalt neu berechnet werden kann. Beispiel: verdient er z.B. 380€ Netto im Monat werden davon 90€ vorweg abgezogen macht 290€ Rest, die werden durch 2 geteilt macht 145€, und um diesen Betrag mindert sich dein Unterhalt. Weigert er sich bzw. weigern er und seine Mutter sich, wie o.g. vorzugehen, bleibt dir nur der Weg über eine Abänderungsklage. /elwu |
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