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| Newsgroup de.soc.recht.marken+urheber Marken-, Patent- und Urheberrecht. |
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#21
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Ingo Thies wrote:
> Nach *deutschem* Recht. Netlib.org ist, wie Wikimedia Commons, > international, was sollen die sich um deutsche Extrawürste kümmern? Nach > dem US-Copyright ist es AFAIK durchaus möglich, auf das Copyright zu Warum sollten sie sich um US-Extrawürste kümmern? OK, die beiden genannten werden m.W. von in den USA Ansässigen betrieben, das wäre ein Grund, aber „international“ ist doch nun wirklich etwas völlig Anderes als „hier gilt US-Recht“. > verzichten. Interessant sind doch nur die Fälle, wo ein US-Urheber etwas > copyrightfrei (PD) veröffentlicht, und dieses in Deutschland (oder einem > anderen Land mit vergleichbarem Urheberrecht) genutzt wird. Das deutsche Urheberrecht elaubt doch das kostenfreie Einräumen eines einfachen (also nicht exklusiven) Nutzungsrechts für jedermann, da sehe ich kein Problem. -- Für zuverlässige Statistiken sind bislang noch nicht ausreichend viele Universen beobachtet worden. [Hans Crauel zur Zuverlässigkeit von Klimamodellen] |
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#22
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Hans-Peter Diettrich wrote:
>> Sofern die Lizenzen sich nicht untereinander widersprechen. > > Warum nicht? Otto Normalverbraucher darf z.B. unter GPL nutzen, ein > zahlender Kunde bekommt jede beliebige andere Lizenz. Einander widersprechende Lizenzen wären z.B. CC-BY-SA und CC-BY-ND. Oder z.B. CC-BY und "Keine Weitergabe", jeweils für einen uneingeschränkten Benutzterkreis. So wie es einander widersprechen würde, wenn auf einem Rasenstück zwei Schilder stünden: 1. "Betreten verboten" und 2. "Betreten erlaubt - Rasen bitte sauberhalten". So ganz an den Haaren herbeigezogen ist das übrigens gar nicht; der Wahnbachtalsperrenverband hatte letztes Jahr, während der Sanierung der Wahnbachtalsperre, ähnliche Stilblüten vollbracht (vereinfacht "Betreten verboten" und "Betreten auf eigene Gefahr"). Wobei Hausrecht und Urheberrecht natürlich zwei verschiedene Baustellen sind. [Schutz von Computerprogrammen] >> Nicht selbstverständlich? > > Nein. Das UrhG ist international eher unbedeutend... Also, mir wäre es neu, dass Software nur in Deutschland schützbar sei. Oder wir schreiben aneinander vorbei. > Es ist kaum zu bestreiten, daß die öffentliche Zugänglichmachung (in > nicht direkt lesbarer Form) die Erlaubnis zum Download und ggf. zum > Auspacken des Archivs konkludent beinhaltet. Aber keinen Deut mehr! Wenn ich ein selbstgeschriebenes Programm zum Download anbiete, incl. Installationsanleitung, nur außer "Public Domain" keine weiteren Lizenzhinweise (also auch keine Angaben zu etwaigen kostenpflichtigen Lizenzen) dazu schreibe, dann dürfen andere das Teil nur runterladen, auspacken, aber nicht installieren und starten? Interessante Sichtweise... > Shareware darf ja beliebig verbreitet werden, aber wenn der Urheber > verfügt, daß die Benutztung *nur* nach Bezahlung gestattet ist, dann ist > auch keine testweise Installation gestattet. [Etwas praxisfremd, aber > juristisch einwandfrei] Dann ist das aber eine entsprechende explizite Lizenz. Gegenstand der Diskussion war aber das Fehlen von Lizenzen bei gleicher Anwesenheit indirekter Hinweise (Downloadpfad, Installationsanleitung, Benutzungsanleitung usw., vgl. 4D Maze), und die daraus folgenden Implikationen für den Benutzer. > Der zur "Verwendung eines Vervielfältigungsstücks [...] Berechtigte" > scheitert daran, daß beim Download kein solches Vervielfältigungs*stück* > existiert. Da das UrhG ziemlich deutlich zwischen Vervielfältigung und > Vervielfältigungsstück unterscheidet, muß man solche Bestimmungen wohl > wörtlich nehmen. Wenn der Urheber explizit nicht nur den Downloadpfad angibt, sondern auch Anweisungen zur Installation (z.B. durch simples Entpacken) und Benutzung gibt, und lediglich es versäumt, eine explizite und rechtswirksame Lizenz anzugeben (wie gesagt, PD allein ist in Deutschland wohl sehr wackelig), dann sollte nicht mal ein bis zur Oberkante der Schädeldecke zugekokster Richter hier bezweifeln können, dass sowohl Download als auch Benutzung des Programms vom Urheber offensichtlich gewollt sind. OK, dass diese Fälle dank Antragspflicht wohl eher selten vor einem deutschen Strafgericht landen werden und PD-Urheber aus Übersee wohl auch eher selten in Krautland klagen werden, mag den Mangel an entsprechenden Urteilen erklären. >>> Ein Urheber kann allenfalls auf die *Ausübung* von Rechten verzichten. >> >> Nach *deutschem* Recht. > > Nein, nach den internationalen Verträgen. Dies steht im Gegensatz zum > anglikanischen Copyright, das ein veräußerbares Recht ist. Für die Rechtsprechung ist aber nur nationales Recht ausschlaggebend, da sich die Verträge an den Gesetzgeber, nicht aber an die Judikative richten. -- Gruß, Ingo |
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#23
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Christopher Creutzig wrote:
> genannten werden m.W. von in den USA Ansässigen betrieben, das wäre ein > Grund, aber „international“ ist doch nun wirklich etwas völlig Anderes > als „hier gilt US-Recht“. Das ist ein beliebter Diskussionsgegenstand in Wikipedia. Konsens ist aber anscheinend, dass neben dem Recht am Serverstandort (USA) auch das Recht am Ort des Zugriffs zu berücksichtigen ist. Aus z.B. diesem Grunde mussten aus dem deutschen WP-Artikel zu "Molotowcocktail" alle über bloße Beschreibung hinaus gehenden Details über deren Herstellung entfernt werden - weil das *deutsche* Waffenrecht dies verbietet. Zeitweise waren daher sogar sämtliche Links zu anderssprachigen WPs von dem Artikel aus entfernt worden (inzwischen sind sie wieder drin). Und es gab wohl auch schon Verfahren etwa wegen des Geburtsnamens von bekannten Personen (Tron, Gravenreuth) gegen die deutsche Wikipedia angestrengt worden, und AFAIK in keinem Fall wurden sie wegen des Standorts in den USA und einer daraus resultierenden Nichtzuständigkeit des deutschen Rechts aufgegeben/abgewiesen. >> verzichten. Interessant sind doch nur die Fälle, wo ein US-Urheber etwas >> copyrightfrei (PD) veröffentlicht, und dieses in Deutschland (oder einem >> anderen Land mit vergleichbarem Urheberrecht) genutzt wird. > > Das deutsche Urheberrecht elaubt doch das kostenfreie Einräumen eines > einfachen (also nicht exklusiven) Nutzungsrechts für jedermann, da sehe > ich kein Problem. Das Problem könnte auftreten, wenn die Lizenz als ganzes nicht anerkannt wird. Wenn PD so verstanden wird, dass der Urheber damit einen Verzicht auf seine Urheberrechte ausdrücken will, dann wäre das in D schlicht rechtsunwirksam. Die einzige Frage ist, ob man stattdessen die nächstmögliche rechtswirksame Interpretation (einfaches NR für alle) oder UrhG-default (alle Rechte vorbehalten) annimmt. -- Gruß, Ingo |
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#24
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Ingo Thies schrieb:
>>> Sofern die Lizenzen sich nicht untereinander widersprechen. >> Warum nicht? Otto Normalverbraucher darf z.B. unter GPL nutzen, ein >> zahlender Kunde bekommt jede beliebige andere Lizenz. > > Einander widersprechende Lizenzen wären z.B. CC-BY-SA und CC-BY-ND. Oder > z.B. CC-BY und "Keine Weitergabe", jeweils für einen uneingeschränkten > Benutzterkreis. Dann muß sich der Benutzer eben auf eine dieser Lizenzen festlegen. > So wie es einander widersprechen würde, wenn auf einem Rasenstück zwei > Schilder stünden: 1. "Betreten verboten" und 2. "Betreten erlaubt - > Rasen bitte sauberhalten". So ganz an den Haaren herbeigezogen ist das > übrigens gar nicht; der Wahnbachtalsperrenverband hatte letztes Jahr, > während der Sanierung der Wahnbachtalsperre, ähnliche Stilblüten > vollbracht (vereinfacht "Betreten verboten" und "Betreten auf eigene > Gefahr"). Die Lösung: der Beschuldigte bezieht sich auf das, was sein Handeln erlaubt, was alle übrigen Verfügungen derogiert. > [Schutz von Computerprogrammen] > >>> Nicht selbstverständlich? >> Nein. Das UrhG ist international eher unbedeutend... > > Also, mir wäre es neu, dass Software nur in Deutschland schützbar sei. > Oder wir schreiben aneinander vorbei. Der Umfang des urheberrechtliche Schutzes ist nicht so klar, der §69c UrhG kann in anderen Ländern ganz anders aussehen. Der Streit um die Patentfähigkeit von Software ist weltweit auch noch nicht beigelegt. >> Es ist kaum zu bestreiten, daß die öffentliche Zugänglichmachung (in >> nicht direkt lesbarer Form) die Erlaubnis zum Download und ggf. zum >> Auspacken des Archivs konkludent beinhaltet. Aber keinen Deut mehr! > > Wenn ich ein selbstgeschriebenes Programm zum Download anbiete, incl. > Installationsanleitung, nur außer "Public Domain" keine weiteren > Lizenzhinweise (also auch keine Angaben zu etwaigen kostenpflichtigen > Lizenzen) dazu schreibe, dann dürfen andere das Teil nur runterladen, > auspacken, aber nicht installieren und starten? Interessante Sichtweise... Den Lizenzhinweis hast Du jetzt hinzugefügt! >> Shareware darf ja beliebig verbreitet werden, aber wenn der Urheber >> verfügt, daß die Benutztung *nur* nach Bezahlung gestattet ist, dann ist >> auch keine testweise Installation gestattet. [Etwas praxisfremd, aber >> juristisch einwandfrei] > > Dann ist das aber eine entsprechende explizite Lizenz. Gegenstand der > Diskussion war aber das Fehlen von Lizenzen bei gleicher Anwesenheit > indirekter Hinweise (Downloadpfad, Installationsanleitung, > Benutzungsanleitung usw., vgl. 4D Maze), und die daraus folgenden > Implikationen für den Benutzer. Dann kommt es auf den Einzelfall an, unter Beachtung des Grundsatzes der minimalen Einräumung von Rechten. Wenn ein Benutzer keine explizite Lizenz vorzeigen kann, zieht er im Zweifelsfall den Kürzeren. Bei Urheberrechtsstreitigkeiten kommen oft die seltsamsten Urteile heraus (Himmelsscheibe von Nebra, online-Nutzung...) :-( >> Der zur "Verwendung eines Vervielfältigungsstücks [...] Berechtigte" >> scheitert daran, daß beim Download kein solches Vervielfältigungs*stück* >> existiert. Da das UrhG ziemlich deutlich zwischen Vervielfältigung und >> Vervielfältigungsstück unterscheidet, muß man solche Bestimmungen wohl >> wörtlich nehmen. > > Wenn der Urheber explizit nicht nur den Downloadpfad angibt, sondern > auch Anweisungen zur Installation (z.B. durch simples Entpacken) und > Benutzung gibt, und lediglich es versäumt, eine explizite und > rechtswirksame Lizenz anzugeben (wie gesagt, PD allein ist in > Deutschland wohl sehr wackelig), dann sollte nicht mal ein bis zur > Oberkante der Schädeldecke zugekokster Richter hier bezweifeln können, > dass sowohl Download als auch Benutzung des Programms vom Urheber > offensichtlich gewollt sind. Die Benutzung von veröffentlichten Programmen ist i.d.R. gewollt - das läßt aber noch keine Rückschlüsse auf die Nutzungs*bedingungen* zu. > OK, dass diese Fälle dank Antragspflicht wohl eher selten vor einem > deutschen Strafgericht landen werden und PD-Urheber aus Übersee wohl > auch eher selten in Krautland klagen werden, mag den Mangel an > entsprechenden Urteilen erklären. PD *ist* eine Lizenzform, wenn auch keine besonders präzise. >>>> Ein Urheber kann allenfalls auf die *Ausübung* von Rechten verzichten. >>> Nach *deutschem* Recht. >> Nein, nach den internationalen Verträgen. Dies steht im Gegensatz zum >> anglikanischen Copyright, das ein veräußerbares Recht ist. > > Für die Rechtsprechung ist aber nur nationales Recht ausschlaggebend, da > sich die Verträge an den Gesetzgeber, nicht aber an die Judikative richten. AFAIK kommt es immer darauf an, in welchem Land geklagt wird. Ein amerikanisches Gericht kann aufgrund der dortigen Rechtslage zu einer ganz anderen Entscheidung kommen als ein deutsches. DoDi |
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#25
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Hans-Peter Diettrich wrote:
>> übrigens gar nicht; der Wahnbachtalsperrenverband hatte letztes Jahr, >> während der Sanierung der Wahnbachtalsperre, ähnliche Stilblüten >> vollbracht (vereinfacht "Betreten verboten" und "Betreten auf eigene >> Gefahr"). > > Die Lösung: der Beschuldigte bezieht sich auf das, was sein Handeln > erlaubt, was alle übrigen Verfügungen derogiert. Ist das gerichtsfest (sowohl bei leeren Stauseen als auch beim Urheberrecht)? > Der Umfang des urheberrechtliche Schutzes ist nicht so klar, der §69c > UrhG kann in anderen Ländern ganz anders aussehen. Der Streit um die > Patentfähigkeit von Software ist weltweit auch noch nicht beigelegt. Hmm, aber ist nicht generell ein schöpferisches Werk nach UrhG geschützt? Ich habe §69c++ immer so verstanden, dass der ohnehin vorhandene Schutz von Software hier noch spezialisiert wird (z.B. durch das Verbot der Privatkopie usw.) und bei restloser Abschaffung ein Programm genauso geschützt wäre wie ein Text oder ein Musikstück. >> Wenn ich ein selbstgeschriebenes Programm zum Download anbiete, incl. >> Installationsanleitung, nur außer "Public Domain" keine weiteren >> Lizenzhinweise (also auch keine Angaben zu etwaigen kostenpflichtigen >> Lizenzen) dazu schreibe, dann dürfen andere das Teil nur runterladen, >> auspacken, aber nicht installieren und starten? Interessante >> Sichtweise... > > Den Lizenzhinweis hast Du jetzt hinzugefügt! Und wenn ich "Public Domain" auch weglassen würde? Wäre dann nicht immer noch der Download und eventuelle technische Hinweise zur Benutzung als konkludente Erlaubnis zur Benutzung (nach UrhG default)? > AFAIK kommt es immer darauf an, in welchem Land geklagt wird. Ein > amerikanisches Gericht kann aufgrund der dortigen Rechtslage zu einer > ganz anderen Entscheidung kommen als ein deutsches. Genau das meinte ich auch damit, dass nationales Recht ausschlaggebend sei. -- Gruß, Ingo |
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Ingo Thies schrieb:
>>> übrigens gar nicht; der Wahnbachtalsperrenverband hatte letztes Jahr, >>> während der Sanierung der Wahnbachtalsperre, ähnliche Stilblüten >>> vollbracht (vereinfacht "Betreten verboten" und "Betreten auf eigene >>> Gefahr"). >> Die Lösung: der Beschuldigte bezieht sich auf das, was sein Handeln >> erlaubt, was alle übrigen Verfügungen derogiert. > > Ist das gerichtsfest (sowohl bei leeren Stauseen als auch beim > Urheberrecht)? IANAL, zu der entsprechenden juristischen Logik kann ich mich nicht äußern. Es könnte was mit "Erlaubnistatbestand" zu tun haben... >> Der Umfang des urheberrechtliche Schutzes ist nicht so klar, der §69c >> UrhG kann in anderen Ländern ganz anders aussehen. Der Streit um die >> Patentfähigkeit von Software ist weltweit auch noch nicht beigelegt. > > Hmm, aber ist nicht generell ein schöpferisches Werk nach UrhG > geschützt? Ich habe §69c++ immer so verstanden, dass der ohnehin > vorhandene Schutz von Software hier noch spezialisiert wird (z.B. durch > das Verbot der Privatkopie usw.) und bei restloser Abschaffung ein > Programm genauso geschützt wäre wie ein Text oder ein Musikstück. Der generelle urheberrechtliche Schutz von Programmen ergibt sich aus §69a UrhG. Ob ohne Abschnitt 8 Programme überhaupt geschützt wären, kann ich nicht ermitteln. Wir hatten schon mal eine ähnliche Diskussion über Regelwerke (Spielregeln)... >>> Wenn ich ein selbstgeschriebenes Programm zum Download anbiete, incl. >>> Installationsanleitung, nur außer "Public Domain" keine weiteren >>> Lizenzhinweise (also auch keine Angaben zu etwaigen kostenpflichtigen >>> Lizenzen) dazu schreibe, dann dürfen andere das Teil nur runterladen, >>> auspacken, aber nicht installieren und starten? Interessante >>> Sichtweise... >> Den Lizenzhinweis hast Du jetzt hinzugefügt! > > Und wenn ich "Public Domain" auch weglassen würde? Wäre dann nicht immer > noch der Download und eventuelle technische Hinweise zur Benutzung als > konkludente Erlaubnis zur Benutzung (nach UrhG default)? Nein. Der "default" im Urheberrecht ist "keine Einräumung von Rechten". >> AFAIK kommt es immer darauf an, in welchem Land geklagt wird. Ein >> amerikanisches Gericht kann aufgrund der dortigen Rechtslage zu einer >> ganz anderen Entscheidung kommen als ein deutsches. > > Genau das meinte ich auch damit, dass nationales Recht ausschlaggebend sei. Ausschlaggebend für den Ausgang des Prozesses, aber nicht ausschlaggebend für den Beklagten. Die Mohammed-Karikaturen waren im Lande des Urhebers nicht zu beanstanden, und damit wird er aufgrund des ausländischen Urteils weder ausgeliefert noch hingerichtet, mangels Rechtsgrundlage nicht einmal vor Gericht gezerrt. DoDi |
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#27
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Hans-Peter Diettrich wrote:
>> Und wenn ich "Public Domain" auch weglassen würde? Wäre dann nicht immer >> noch der Download und eventuelle technische Hinweise zur Benutzung als >> konkludente Erlaubnis zur Benutzung (nach UrhG default)? > > Nein. Der "default" im Urheberrecht ist "keine Einräumung von Rechten". Gemeint war: Erlaubnis zur Benutzung, darüber hinaus UrhG-default. > Ausschlaggebend für den Ausgang des Prozesses, aber nicht > ausschlaggebend für den Beklagten. Die Mohammed-Karikaturen waren im > Lande des Urhebers nicht zu beanstanden, und damit wird er aufgrund des > ausländischen Urteils weder ausgeliefert noch hingerichtet, mangels > Rechtsgrundlage nicht einmal vor Gericht gezerrt. Schlechtes Beispiel, da beim Urheberrecht i.d.R. nicht der Urheber angeklagt wird, nur weil er ungenaue Lizenzangaben macht. Auf die Karikaturen bezogen: Wenn das Betrachten der Karikaturen in irgendeinem islamistischen "Gottesstaat" verboten ist, dann wird der Betrachter nach Heimatrecht verurteilt und nicht nach dänischem Recht freigesprochen (bzw. gar nicht erst angeklagt). Der "Rechteinhaber" in diesem Analogon wäre auch nicht der Karikaturist, sondern der Prophet Mohammed ;-) -- Gruß, Ingo |
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Ingo Thies schrieb:
>>> Und wenn ich "Public Domain" auch weglassen würde? Wäre dann nicht immer >>> noch der Download und eventuelle technische Hinweise zur Benutzung als >>> konkludente Erlaubnis zur Benutzung (nach UrhG default)? >> Nein. Der "default" im Urheberrecht ist "keine Einräumung von Rechten". > > Gemeint war: Erlaubnis zur Benutzung, darüber hinaus UrhG-default. Nimm mal ein Schriftwerk, das zum Download angeboten wird. Dabei werden auch keinerlei Rechte eingeräumt, die über den Download selbst hinausgehen. Bei einem Programm dürfte der Downloader entsprechend die enthaltene Gebrauchsanweisung lesen, um sich über das Produkt zu informieren. >> Ausschlaggebend für den Ausgang des Prozesses, aber nicht >> ausschlaggebend für den Beklagten. Die Mohammed-Karikaturen waren im >> Lande des Urhebers nicht zu beanstanden, und damit wird er aufgrund des >> ausländischen Urteils weder ausgeliefert noch hingerichtet, mangels >> Rechtsgrundlage nicht einmal vor Gericht gezerrt. > > Schlechtes Beispiel, da beim Urheberrecht i.d.R. nicht der Urheber > angeklagt wird, nur weil er ungenaue Lizenzangaben macht. Es geht hier nur um die Konsequenzen einer Rechtsverletzung. DoDi |
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#29
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Ingo Thies wrote:
> Das ist ein beliebter Diskussionsgegenstand in Wikipedia. Konsens ist > aber anscheinend, dass neben dem Recht am Serverstandort (USA) auch das > Recht am Ort des Zugriffs zu berücksichtigen ist. Aus z.B. diesem Grunde Das hätte ich jetzt, ehrlich gesagt, für völlig offensichtlich gehalten. Jedenfalls aus Sicht der deutschen Rechtslage, wo das bspw. aus §9 I StGB folgt. Es würde mich ziemlich wundern, sollten entsprechende Regelungen nicht ausgesprochen weit verbreitet sein. > mussten aus dem deutschen WP-Artikel zu "Molotowcocktail" alle über > bloße Beschreibung hinaus gehenden Details über deren Herstellung > entfernt werden - weil das *deutsche* Waffenrecht dies verbietet. Wobei es m.E. mehr als nur fraglich ist, darauf nur mit einer Änderung der deutschsprachigen Seite zu reagieren. Natürlich kann man sich entscheiden, irgendwelche nationalen Regelungen des gerade mal 62.-größten Staates der Erde (*) zu ignorieren, aber das Verbreitungsverbot in Deutschland hängt doch nicht daran, in welcher Sprache das passiert. (*)Wenn auch auf Platz 4 der Liste der Internet-User, jedenfalls laut http://en.wikipedia.org/wiki/List_of...ternet_ users > Und es gab wohl auch schon Verfahren etwa wegen des Geburtsnamens von > bekannten Personen (Tron, Gravenreuth) gegen die deutsche Wikipedia > angestrengt worden, und AFAIK in keinem Fall wurden sie wegen des > Standorts in den USA und einer daraus resultierenden Nichtzuständigkeit > des deutschen Rechts aufgegeben/abgewiesen. Das wäre auch falsch, einfach weil deutsche Gerichte nach deutschem Recht ganz klar für aus Deutschland abrufbare Seiten zuständig sind. Ob man das gut findet oder nicht. > Das Problem könnte auftreten, wenn die Lizenz als ganzes nicht anerkannt > wird. Wenn PD so verstanden wird, dass der Urheber damit einen Verzicht > auf seine Urheberrechte ausdrücken will, dann wäre das in D schlicht > rechtsunwirksam. Die einzige Frage ist, ob man stattdessen die > nächstmögliche rechtswirksame Interpretation (einfaches NR für alle) > oder UrhG-default (alle Rechte vorbehalten) annimmt. §133 BGB legt ersteres nahe. Der Urheber wollte ja offensichtlich auf seine Einschränkungsmöglichkeiten verzichten. -- Für zuverlässige Statistiken sind bislang noch nicht ausreichend viele Universen beobachtet worden. [Hans Crauel zur Zuverlässigkeit von Klimamodellen] |
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#30
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Hans-Peter Diettrich wrote:
> Tom Rohwer schrieb: >> Man stelle sich mal vor, A übernimmt auf Grundlage einer GPL ein Werk >> und nutzt es in einem Buch, in dem sich 100 weitere Werke anderer >> Autoren befinden. >> >> Für diese Werke hat A nur ein einfaches Nutzungsrecht. Die GPL für das >> 101.Werk verlangt, daß A ein Werk, in das er das GPL-lizensierte Werk >> integriert, seinerseits unter GPL stellt. > Das ist IMO eine falsche Interpretation der GPL. Deines Erachtens. Es gibt Juristen, die das anders sehen. > Das Buch ist kein "derived work" o.ä., was dessen Lizensierung unter > GPL notwendig machen könnte. Ich kenne etliche GPL-nutzende Leute (als Urheber, als Nutzer), die das anders sehen. Eine höchstgerichtliche Interpretation gibt es m.W. bis jetzt nicht, insofern ist das m.E. ein Tanz auf äußerst dünnem Eis. > Ebenso kann man GPL und andere Software binär oder als > Quelltexte auf eine DVD packen, ohne daß man deshalb die ganze DVD > unter die GPL stellen müßte. Das ist ja auch was anderes, das sind anders als Bücher (die ja auch als ganzes urheberrechtlichen Schutz genießen können) keine "derived works". |
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